Vorwort
§ 1 § 1
(1) Mehr als drei Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.
(2) Mitglieder der Landesregierung gehören dem Landtagsklub jener Partei an, auf deren Wahlvorschlag (Art. 35 Abs. 2 NÖ LV 1979) sie gewählt wurden.
§ 2 § 2
(1) Den Landtagsklubs gebührt zur Erfüllung der mit ihrer Stellung als Rechtsperson gemäß § 14 der Geschäftsordnung – LGO 2001, LGBl. 0010, verbundenen Verpflichtungen, ihrer parlamentarischen Aufgaben und ihrer politischen Tätigkeit jährlich ein Beitrag. Die Landtagsklubs können für diese Aufgaben auch jene wahlwerbenden Parteien heranziehen, auf deren Wahlvorschlag ihre Mitglieder gewählt wurden.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt € 2,82 zum 1. Juli 2003 je Wahlberechtigten bei der jeweils letzten Landtagswahl. Jeder einzelne Landtagsklub erhält für jede bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichte gültige Stimme den Anteil einer bei dieser Wahl abgegebenen gültigen Stimme an diesem Beitrag.
(3) Die Förderung gebührt ab dem der jeweils ersten Sitzung des neugewählten Landtages folgenden Quartal und ist mit Ablauf jenes Quartals nicht mehr zu gewähren, in dem die Voraussetzung des § 1 wegfällt.
(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 ist mit Beginn des nächsten Quartals zu berücksichtigen. Erfolgt die Änderung am Beginn eines Quartals, ist sie mit diesem Tag zu berücksichtigen.
§ 3 § 3
(1) Die Beiträge gemäß § 2 sind aus Landesmitteln zu gewähren und den Landtagsklubs in gleichen Teilbeträgen vierteljährlich im vorhinein anzuweisen.
(2) Ist der Beitrag nicht durch vier teilbar, ist bei Überweisung des ersten Teilbetrages der Ausgleich auf den vollen Beitrag herzustellen.
(3) Ändert sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 4, sind die betroffenen Teilbeträge neu zu berechnen.
§ 4 § 4
Die den Landtagsklubs auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Förderungen erhöhen sich im gleichen Verhältnis und für den gleichen Zeitraum wie der Gehalt eines Beamten des Landes Niederösterreich der Dienstklasse VII Gehaltsstufe 1.
§ 5 § 5
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft, gleichzeitig tritt das Gesetz vom 18. Juli 1972, LGBl. 0011–0, außer Wirksamkeit.