(1) Mehr als drei Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.
(2) Mitglieder der Landesregierung gehören dem Landtagsklub jener Partei an, auf deren Wahlvorschlag (Art. 35 Abs. 2 NÖ LV 1979) sie gewählt wurden.
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