(1) Die Beiträge gemäß § 2 sind aus Landesmitteln zu gewähren und den Landtagsklubs in gleichen Teilbeträgen vierteljährlich im vorhinein anzuweisen.
(2) Ist der Beitrag nicht durch vier teilbar, ist bei Überweisung des ersten Teilbetrages der Ausgleich auf den vollen Beitrag herzustellen.
(3) Ändert sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 4, sind die betroffenen Teilbeträge neu zu berechnen.
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