LandesrechtKärntenLandesesetzeStaatsgrenze zu Slowenien

Staatsgrenze zu Slowenien

In Kraft seit 31. Oktober 2013
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Allgemeines

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a) Staatsgrenze die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien;

b) Anlagen die Anlagen 21 bis 23 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 24. Oktober 1995 über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach).

(2) Die Landesregierung hat die Fundstelle im Bundesgesetzblatt des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Vertrages im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 2 § 2

§ 2 Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken

Auf den im § 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes des Grenzgewässers keinen Einfluß.

§ 3 § 3

§ 3 Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt XIX im Bereich des regulierten Rischbergbaches

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XIX im Bereich des regulierten Rischbergbaches zwischen dem Grenzzeichen Nr XIX/160 und XIX/176 durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung),

Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und Anlage 23 (Grenzplan im Maßstab 1:250)

bestimmt.

§ 4 § 4

§ 4 Zuweisung von Gebietsteilen

Die Gebietsteile, die auf Grund des durch § 3 geänderten Verlaufes der Staatsgrenze dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen, werden der Stadtgemeinde Bleiburg zugewiesen.

§ 5 § 5

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) in Kraft.