(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Staatsgrenze die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien;
b) Anlagen die Anlagen 21 bis 23 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 24. Oktober 1995 über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach).
(2) Die Landesregierung hat die Fundstelle im Bundesgesetzblatt des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Vertrages im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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