LandesrechtKärntenLandesesetzeWirtschaftsförderungsbegleitgesetz

Wirtschaftsförderungsbegleitgesetz

In Kraft seit 01. Februar 1994
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Alle Rechte und Pflichten des Landes Kärnten aus Förderungsmaßnahmen, die die Landesregierung auf Grund der Bestimmungen des Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 13/1989, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 56/1989 und 1/1991 und des ersten Abschnittes (überörtliche Förderung) des Fremdenverkehrsgesetzes 1992, LGBl Nr 43, bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes, LGBl Nr 6/1993, gesetzt hat, gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den mit dem Wirtschaftsförderungsfondsgesetz eingerichteten Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds über.

(2) Der Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfaßt die in der zivilrechtlichen Vereinbarung vom 16. April 1993 zwischen dem Land Kärnten und dem Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds bezeichneten 9287 Förderungsfälle mit dem den einzelnen Förderungsfällen zugeordneten Förderungsausmaß in der Höhe von insgesamt S 813,779.782,10. Die in der zivilrechtlichen Vereinbarung vom 16. April 1993 erfaßten Förderungsfälle sind unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz in der Geschäftsstelle des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds während der Bürostunden zur Einsicht für jedermann, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, aufzulegen. Die Gesamtrechtsnachfolge tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein.

§ 2

§ 2

(1) Das Land Kärnten hat dem Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds Geldmittel in der Höhe zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung fälliger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangener Verpflichtungen erforderlich sind.

(2) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat der Landesregierung jährlich bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Bericht über die aus Landesmitteln gemäß Abs 1 gewährten direkten sowie indirekten Förderungen, wie durch Verzicht auf Forderungen, vorzulegen.

(3) In der Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 32 Abs 2 Wirtschaftsförderungsfondsgesetz, LGBl Nr 6/1993, ist auf die gemäß Abs 1 zuzuwendenden Mittel Bedacht zu nehmen.

§ 3

§ 3

Geldmittel auf Grund von Forderungen des Landes aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 1, die der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Land eingezogen hat und die dem Land noch nicht zugeflossen sind, darf der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds endgültig auf eigene Rechnung vereinnahmen.

§ 4

§ 4

(Inkrafttreten)