§ 3
Geldmittel auf Grund von Forderungen des Landes aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 1, die der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Land eingezogen hat und die dem Land noch nicht zugeflossen sind, darf der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds endgültig auf eigene Rechnung vereinnahmen.
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