§ 2
(1) Das Land Kärnten hat dem Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds Geldmittel in der Höhe zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung fälliger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangener Verpflichtungen erforderlich sind.
(2) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat der Landesregierung jährlich bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Bericht über die aus Landesmitteln gemäß Abs 1 gewährten direkten sowie indirekten Förderungen, wie durch Verzicht auf Forderungen, vorzulegen.
(3) In der Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 32 Abs 2 Wirtschaftsförderungsfondsgesetz, LGBl Nr 6/1993, ist auf die gemäß Abs 1 zuzuwendenden Mittel Bedacht zu nehmen.
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