(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Richtlinien nach § 2a und der Geschäftsordnung nach § 8 Abs. 6 eingehalten werden.
(3) Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums über die Geschäftsordnung und die Richtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Geschäftsordnung bzw. die Richtlinien gegen dieses Gesetz verstößt bzw. verstoßen.
(5) Der Fonds hat der Landesregierung den jährlichen Geschäftsbericht längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese hat den Geschäftsbericht in weiterer Folge dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
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