(1) Dem Kuratorium gehören an:
a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
b) ein fachkundiger Bediensteter der für die fachlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung,
c) ein rechtskundiger Bediensteter der für die rechtlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung,
d) zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer,
e) ein Vertreter der Landarbeiterkammer,
f) ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,
g) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol,
h) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes.
(2) Die Mitglieder nach Abs.1 lit. b bis h sind von der Landesregierung für fünf Jahre zu bestellen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. d bis h erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen aufzufordern, binnen vier Wochen geeignete, zum Landtag wählbare Personen vorzuschlagen. Wird ein solcher Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so hat die Landesregierung ohne Vorschlag geeignete sachkundige Personen zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums wird im Fall seiner Verhinderung vom Mitglied nach Abs. 1 lit. b vertreten. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis h ist in gleicher Weise wie für das zu vertretende Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. d bis h scheidet vorzeitig aus durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht auf die Mitgliedschaft. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder wenn es an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und wirksam.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. d bis h, im Fall ihrer Vertretung die Ersatzmitglieder, haben, sofern es sich nicht um Bedienstete der betreffenden Interessenvertretung handelt, gegenüber dem Fonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung nach Anhören des Kuratoriums durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(7) Für die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. d bis h gelten die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.
Rückverweise
LKF-G · Landeskulturfonds, Gesetz
§ 6 § 6
…nach Anhören des Kuratoriums durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. (7) Für die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. d bis h gelten die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.…
§ 9 § 9
…Kuratoriums sein. (2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 6 Abs. 5 sinngemäß. (3) Endet die Funktion des Geschäftsführers vorzeitig, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen…