(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung für fünf Jahre zu bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 6 Abs. 5 sinngemäß.
(3) Endet die Funktion des Geschäftsführers vorzeitig, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
(4) Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(5) Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Abs. 6 der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.
(6) Für den Geschäftsführer gilt § 7 Abs. 1 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.
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