Vorwort
§ 1 Landesvoranschlag für das Jahr 2025
§ 1 § 1
(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2025 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ergebnishaushalt: | |
Aufwendungen | Erträge |
4.183.537.400 € | 3.783.380.800 € |
Finanzierungshaushalt: | |
Auszahlungen | Einzahlungen |
4.425.919.200 € | 4.425.978.700 € |
(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.
§ 2 Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung
§ 2 § 2
Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2026 bis 2029 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:
Die vorstehenden Tabellen stellen eine Grobplanung im Sinne des Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 dar, weswegen sich im Einzelfall die jeweiligen Daten nur aus wichtigen Gründen (§ 5 Abs 3 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018) ändern können.
§ 3 Haftungsobergrenzen
§ 3 § 3
Gemäß den §§ 31 Abs 2 und § 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2025 bis 2029 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):
Ausgangswert für 2025 | Schätzwert für 2026 | Schätzwert für 2027 | Schätzwert für 2028 | Schätzwert für 2029 | |
Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvoran-gegangenen Jahr | 1.504,7 | 1.573,3 | 1.564,4 | 1.604,4 | 1.666,7 |
Haftungsobergrenze (=175 % davon) | 2.633,2 | 2.753,3 | 2.737,7 | 2.807,7 | 2.916,8 |
§ 4 Ermächtigung der Landesregierung zur Vornahme von Umschuldungen und vorzeitigen Tilgungen
§ 4 § 4
Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vor-zeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen und vorzeitige Tilgungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß (Kapital, Zinsen, Gebühren) der vorzeitigen Rückzahlung oder gar keine Darlehensneuaufnahme erforderlich ist. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächti-gungen und das Tilgungsausmaß beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.
§ 5 In- und Außerkrafttreten
§ 5 § 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 seine Wirksamkeit.
(2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
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