(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
1. selbstständige Anträge von Abgeordneten,
2. selbstständige Anträge von Ausschüssen,
3. Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen,
4. Vorlagen der Landesregierung,
5. Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes,
6. Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes,
7. Berichte der Volksanwaltschaft,
8. Berichte der Landesregierung,
9. Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (Artikel 44 NÖ LV 1979),
10. Volksabstimmungen,
11. Anfragen und Anfragebeantwortungen (Artikel 32 NÖ LV 1979),
12. Aktuelle Stunden,
13. Wahlen,
14. Berichte von Untersuchungsausschüssen (Artikel 33 NÖ LV 1979),
15. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages,
16. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten,
17. Eingaben an den Landtag,
18. Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016
(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
(3) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass Stellungnahmen iSd Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 durch den zuständigen Ausschuss abschließend zu erledigen sind und dem Landtag nach Erledigung zur Kenntnis zu bringen sind.
Rückverweise
LGO 2001 · Geschäftsordnung - LGO 2001
§ 29 § 29
…1) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei. (2) Die im § 31 angeführten Gegenstände der Verhandlung – mit Ausnahme von Z 17 – gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen. Dasselbe gilt für Minderheitsberichte…
§ 70 § 70
…bezogenen Verhandlungsunterlagen und Materialien, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Landtages, sowie alle Verlangen nach diesem Landesgesetz im Internet veröffentlichen. (3) Verhandlungsgegenstände nach § 31 Abs. 1 Z 15 und 16 sind in der Weise zu veröffentlichen, dass keine personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder…
§ 43 § 43
…dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten sind. Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder wird vom Landtag durch Beschluss fallweise bestimmt. Anträge zu Verhandlungsgegenständen nach § 31 Abs. 1 Z 12, 13 und 14 bedürfen keiner Vorberatung im Ausschuss. (2) Die Zuteilung der auf jeden Klub entfallenden Anzahl von Obmännern…
§ 11 § 11
…Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, im Internet zu veröffentlichen. (7) Der Präsident hat die in der Landtagsdirektion eingelangten Verhandlungsgegenstände nach § 31 Abs. 1 Z 1, 3 bis 10 und 15 bis 18 innerhalb von sechs Wochen, längstens aber in der auf das Einlangen folgenden…