(1) Der Präsident kann die Namen, Daten betreffend die Wahl (z. B. Wahlkreis, Wahlpartei), Daten betreffend die politische Tätigkeit im Landtag (z. B. Mandatsperioden, Ausschussfunktionen, Klubzugehörigkeit), berufliche Kontaktdaten und weitere Daten betreffend die Biographie (z. B. Bildungsweg, berufliche Tätigkeit, Ehrungen) der Mitglieder des Landtages sowie Daten betreffend ehemalige Mitglieder des Landtages und die derzeitigen und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung im Internet veröffentlichen.
(2) Der Präsident kann alle einlaufenden Verhandlungsgegenstände, alle auf diese bezogenen Verhandlungsunterlagen und Materialien, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Landtages, sowie alle Verlangen nach diesem Landesgesetz im Internet veröffentlichen.
(3) Verhandlungsgegenstände nach § 31 Abs. 1 Z 15 und 16 sind in der Weise zu veröffentlichen, dass keine personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, die andere Personen als Mitglieder des Landtages betreffen, verarbeitet werden; den Mitgliedern des Landtages sind diese Verhandlungsgegenstände auf Verlangen im Sinne des § 42 vollinhaltlich zuzuleiten.
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