§ 29 § 29
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
(2) Die im § 31 angeführten Gegenstände der Verhandlung – mit Ausnahme von Z 17 – gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen. Dasselbe gilt für Minderheitsberichte.
Rückverweise
LGO 2001 · Geschäftsordnung - LGO 2001
§ 72 § 72
…3) Abs. 2 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages gemäß §§ 29, 30 und 31 der Anlage 1 dieses Landesgesetzes vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen. (4) Abs. 2 ist auf den…