(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zur Vornahme eines Augenscheines zu betreten.
(2) Der Eigentümer des Grundstückes, der Inhaber der Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn weder der Eigentümer des Grundstückes noch der Inhaber der Anlage noch der Vertreter dieser Personen erreichbar ist, genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben sich auf Verlangen auszuweisen und jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Eigentümer des Grundstückes, der Inhaber der Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist verpflichtet, Handlungen nach Abs 1 zu dulden.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 71a Betretungsrecht
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zur Vornahme eines Augenscheines zu betreten. (2) Der Eige…
§ 73 Strafbestimmungen
…und den früheren Zustand nicht wiederherstellt; 17. entgegen § 71 Auskünfte, Einsicht in Unterlagen bzw Zutritt verweigert; 18. gegen die Verpflichtung gemäß § 71a Abs 3 verstößt; 19. gegen Nebenbestimmungen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes verstößt. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, soweit sich nicht aus Abs…