(1) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen.
(2) Der Anzeige gemäß Abs 1 sind die zum Nachweis der Person des Betreibers erforderlichen Unterlagen sowie eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Stromübertragung und ein Plan des vorgesehenen Übertragungsnetzes im Maßstab 1 : 25.000, in dem auch die angrenzenden und zusammenhängenden Verteilernetze und Verbindungsleitungen eingetragen sind, grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Landesregierung hat über Antrag festzustellen, ob ein Übertragungsnetz vorliegt oder nicht. Die Feststellung kann auch von Amts wegen getroffen werden.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 7 Anzeigepflicht und Feststellung
(1) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen. (2) Der Anzeige gemäß Abs 1 sind die zum Nachweis der Person des Betreibers erforderlichen Unterlagen sowie eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Stromübertragung und ein Plan des vorgesehenen Übertra…
§ 77c § 77c
…1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5) Die §§ 7 Abs 2, 13 Abs 1, 46 Abs 2 und 3, 53 Abs 3 und 65 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14…
§ 73 Strafbestimmungen
…1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. entgegen § 7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt; 1a. als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach § 7a nicht nachkommt; 1b. entgegen § 8…