(1) In den Anträgen auf Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger samt Inhalt (§ 58) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2) Leitungsrechte (§ 57) sind durch Bescheid einzuräumen.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der Leitungsanlage (§ 53) gestellt werden.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 62 Einräumung von Leitungsrechten
(1) In den Anträgen auf Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger samt Inhalt (§ 58) der beanspruchten Rechte anzuführen. (2) Leitungsre…