(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Landesregierung anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 54 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage der Landesregierung anzuzeigen.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 56 Erlöschen der Bewilligung
…Die Baubewilligung erlischt, wenn a) mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird; oder b) die Fertigstellungsanzeige (§ 55 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung erstattet wird. (2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb…
§ 54 Bau- und Betriebsbewilligung
…die Erteilung der Betriebsbewilligung jedoch einem Zeitpunkt nach gänzlicher oder teilweiser Ausführung der Leitungsanlage vorbehalten werden. In diesem Fall ist nach der Fertigstellungsanzeige (§ 55 Abs. 1) die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden. Findet vor Erteilung der Betriebsbewilligung eine mündliche…
§ 73 Strafbestimmungen
…Zustand nicht wiederherstellt; 14. entgegen § 52 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt; 15. entgegen § 55 die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt; 16. entgegen § 56 Abs 4 eine Leitungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt…