(1) Für Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen. Dabei ist durch entsprechende Auflagen auf eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Fremdenverkehrs, und des Dienstnehmerschutzes Bedacht zu nehmen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme der Leitungsanlage einer Überprüfung bedarf, kann zunächst nur die Baubewilligung erteilt, die Erteilung der Betriebsbewilligung jedoch einem Zeitpunkt nach gänzlicher oder teilweiser Ausführung der Leitungsanlage vorbehalten werden. In diesem Fall ist nach der Fertigstellungsanzeige (§ 55 Abs. 1) die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden. Findet vor Erteilung der Betriebsbewilligung eine mündliche Verhandlung statt, sind dazu jedenfalls der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.
(3) Parteien im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen berührten Grundstücke, Anlagen und Bauwerke.
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 57 Leitungsrechte
…aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 64); b) ihm öffentliche Interessen (§ 54 Abs. 1) entgegenstehen; oder c) über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.…
§ 55 Betriebsbeginn und Betriebsende
…1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Landesregierung anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 54 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen. (2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme…
§ 65 Vorprüfungsverfahren
…Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen nach § 48 Abs. 1 bzw § 54 Abs. 1 zu befürchten ist. (2) In diesem Vorprüfungsverfahren sind der Landesregierung durch den Einschreiter über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen: a) ein Bericht über…
§ 56 Erlöschen der Bewilligung
…Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer gesonderten Betriebsbewilligung gemäß § 54 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben aufgenommen wird; b) der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird; oder c) der Betrieb der…
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