(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenuss fähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Ruhebezug zu berücksichtigen.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 5 Anspruch auf Ruhebezug
…2. HAUPTSTÜCK Pensionsrecht 1. Abschnitt Ruhebezug § 5 Anspruch auf Ruhebezug (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenuss fähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. (2) Der Ruhegenuss und…
§ 110 Kürzung der Nebengebührenzulage bei Kürzung derRuhegenussbemessungsgrundlage
…der Nebengebührenzulage bei Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 1997 eingeleitet worden ist, ist § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 28. Februar 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.…
§ 92 Anspruch auf Ruhebezug; Ausmaß des Ruhegenusses;Begünstigung bei Dienstunfähigkeit; Begünstigungen für denFall des Todes des Beamten
…§ 92 Anspruch auf Ruhebezug; Ausmaß des Ruhegenusses; Begünstigung bei Dienstunfähigkeit; Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten (1) Die §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 und 27 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. September 1995 in ein…
Rückverweise