§ 110 Kürzung der Nebengebührenzulage bei Kürzung derRuhegenussbemessungsgrundlage
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 1997 eingeleitet worden ist, ist § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 28. Februar 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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