(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 18 erhöhten oder nach § 19 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 17 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 46 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 13 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
…Nr. 25/2006) 5. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, 6. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 21 Abs. 2 LBDG 1997.…
§ 21 Meldung des Einkommens
…§ 21 Meldung des Einkommens (1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 18 erhöhten oder nach § 19 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu…
§ 44 Meldepflicht
…hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden. (3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 21 bleibt unberührt.…
§ 70 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten inNebengebührenwerten
…LBBG 2001, 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 20 LBBG 2001, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 21 LBBG 2001, 4. Journaldienstzulagen nach § 22 LBBG 2001, 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 23 LBBG 2001, 6. Mehrleistungszulagen nach §…
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