(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
1. die Höhe des Einkommens nach § 17 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 24 Abs. 11,
2. die Beitragsgrundlagen nach § 7 Abs. 1 Z 1a und 1b und
3. die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 48 maßgeblichen Pensionen.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 108 Anspruchsbegründende Nebengebühren
…2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Nebengebührenzulagenrecht § 108 Anspruchsbegründende Nebengebühren Unter den in den §§ 81 und 82 erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren sind die im…
§ 2 Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
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§ 84 Aufhebung von Teilen des Landesbeamtengesetzes 1985
…Aufhebung und Weitergeltung von Rechtsvorschriften § 84 Aufhebung von Teilen des Landesbeamtengesetzes 1985 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: 1. § 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, soweit mit dieser Bestimmung das Pensionsgesetz 1965 und das Nebengebührenzulagengesetz sowie Änderungen dieser Bundesgesetze als auf die Landesbeamten sinngemäß anwendbar…
§ 24 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
…hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist. (2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich…
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