§ 108 Anspruchsbegründende Nebengebühren
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Unter den in den §§ 81 und 82 erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren sind die im § 2 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum Ablauf des 30. November 1972 geltenden Fassung angeführten Nebengebühren zu verstehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden