§ 108 Anspruchsbegründende Nebengebühren
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Unter den in den §§ 81 und 82 erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren sind die im § 2 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum Ablauf des 30. November 1972 geltenden Fassung angeführten Nebengebühren zu verstehen.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 108 Anspruchsbegründende Nebengebühren
…2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Nebengebührenzulagenrecht § 108 Anspruchsbegründende Nebengebühren Unter den in den §§ 81 und 82 erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren sind die im § 2 Abs. 1 des…
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