Vorwort
§ 1
§ 1
Unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion wird dieser die Zuständigkeit im Bereich des Vollzuges des Bildungsinvestitionsgesetzes, BGBl. I Nr. 8/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2019, im Zuständigkeitsbereich des Landes Burgenland, übertragen.
§ 2
§ 2
Inwieweit Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienst- und Personalvertretungsrechts der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf andere Organe übertragen werden, ergibt sich aus § 6 des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
§ 3
Das Gesetz LGBl. Nr. 47/2020 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.