Inwieweit Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienst- und Personalvertretungsrechts der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf andere Organe übertragen werden, ergibt sich aus § 6 des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der jeweils geltenden Fassung.
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