§ 55 Anordnungsbefugnis in Fällenäußerster Dringlichkeit — Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993
In Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug darf der Verbandsobmann im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben unter eigener Verantwortlichkeit anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Verbandsvorstandes erwirken.
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