(1) Abfallbehälter und Transportmittel müssen so beschaffen sein, daß die Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) möglich ist.
(2) Die Behandlung des Abfalls hat in einer hiefür geeigneten und genehmigten Abfallbehandlungsanlage (Abfallverwertungsanlage, Kompostierungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder geordnete Deponie udgl.) unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des § 4 zu erfolgen.
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