LandesrechtBurgenlandLandesesetzeLandesgesellschaft f.d. Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie

Landesgesellschaft f.d. Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie

In Kraft seit 24. Dezember 1959
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) wird als Landesgesellschaft für die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereich des Burgenlandes autorisiert. Sie besorgt die Verbundwirtschaft im Landesgebiet und tauscht Energie mit benachbarten Gesellschaften aus.

§ 2

§ 2

(1) Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) übernimmt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes die bisher von der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft im Bereiche des Bundeslandes Burgenland besorgte Aufgabe.

(2) Zu diesem Zwecke werden ihr zum gleichen Zeitpunkt die der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft gehörenden, im Burgenland gelegenen Unternehmungen, Betriebe und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie ins Eigentum übertragen.

§ 3

§ 3

Für die nach § 2 Abs. 2 übereigneten Vermögenswerte ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Soweit hierüber keine Einigung zustandekommt, trifft die näheren Vorschriften ein besonderes Landesgesetz.

§ 4

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.