Vorwort
§ 1
§ 1
Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) wird als Landesgesellschaft für die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereich des Burgenlandes autorisiert. Sie besorgt die Verbundwirtschaft im Landesgebiet und tauscht Energie mit benachbarten Gesellschaften aus.
§ 2
§ 2
(1) Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) übernimmt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes die bisher von der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft im Bereiche des Bundeslandes Burgenland besorgte Aufgabe.
(2) Zu diesem Zwecke werden ihr zum gleichen Zeitpunkt die der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft gehörenden, im Burgenland gelegenen Unternehmungen, Betriebe und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie ins Eigentum übertragen.
§ 3
§ 3
Für die nach § 2 Abs. 2 übereigneten Vermögenswerte ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Soweit hierüber keine Einigung zustandekommt, trifft die näheren Vorschriften ein besonderes Landesgesetz.
§ 4
§ 4
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.