(1) Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) übernimmt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes die bisher von der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft im Bereiche des Bundeslandes Burgenland besorgte Aufgabe.
(2) Zu diesem Zwecke werden ihr zum gleichen Zeitpunkt die der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft gehörenden, im Burgenland gelegenen Unternehmungen, Betriebe und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie ins Eigentum übertragen.
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