LandesrechtBurgenlandLandesesetzeEinrichtung einer Agrarbehörde

Einrichtung einer Agrarbehörde

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

§ 1

§ 1

Von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden wird abgesehen.

§ 2

§ 2

Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Bodenreform steht für alle Verwaltungsbezirke des Landes Burgenland dem Amt der Landesregierung zu, bei dem diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde” zusammengefasst werden.

§ 3

§ 3

Die gemäß § 2 als Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde bezeichnete Gruppe des Amtes der Landesregierung besteht aus einem rechtskundigen Gruppenleiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Beamten und Angestellten. Der Gruppenleiter muß eine mehrjährige Verwendung im Agrardienste aufweisen.

§ 4

§ 4

(1) Die rechtskundigen Beamten müssen den für die rechtskundigen Beamten der politischen Verwaltung vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.

(2) Die technischen Beamten und Angestellten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt.

(3) Der technische Leiter muß Absolvent der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung sein und eine mindestens 3-jährige zufriedenstellende Verwendung im agrartechnischen Dienst aufweisen.

§ 5

§ 5

(1) Das Gesetz über die Organisation der Agrarbehörden im Burgenlande, Gesetz vom 15. Oktober 1929, LGBl. Nr. 71, wird außer Kraft gesetzt.

(2) Die Änderung des Titels des Gesetzes, §§ 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.