(1) Die rechtskundigen Beamten müssen den für die rechtskundigen Beamten der politischen Verwaltung vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
(2) Die technischen Beamten und Angestellten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt.
(3) Der technische Leiter muß Absolvent der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung sein und eine mindestens 3-jährige zufriedenstellende Verwendung im agrartechnischen Dienst aufweisen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise