Die gemäß § 2 als Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde bezeichnete Gruppe des Amtes der Landesregierung besteht aus einem rechtskundigen Gruppenleiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Beamten und Angestellten. Der Gruppenleiter muß eine mehrjährige Verwendung im Agrardienste aufweisen.
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