(1) Der Beamte kann durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem der Beamte, der in dem in der ersten Tabellenspalte angeführten Zeitraum geboren wurde, das in der zweiten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr bzw. die Lebenszeit vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die in der dritten Tabellenspalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist:
| vor dem 1. Juli 1964 | 62 Jahre | 480 Monate |
| 1. Juli 1964 bis 30. September 1964 | 62 Jahre und 2 Monate | 482 Monate |
| 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 | 62 Jahre und 4 Monate | 484 Monate |
| 1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 | 62 Jahre und 6 Monate | 486 Monate |
| 1. April 1965 bis 30. Juni 1965 | 62 Jahre und 8 Monate | 488 Monate |
| 1. Juli 1965 bis 30. September 1965 | 62 Jahre und 10 Monate | 490 Monate |
| 1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 | 63 Jahre | 492 Monate |
| 1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 | 63 Jahre | 494 Monate |
| 1. April 1966 bis 30. Juni 1966 | 63 Jahre | 496 Monate |
| 1. Juli 1966 bis 30. September 1966 | 63 Jahre | 498 Monate |
| 1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966 | 63 Jahre | 500 Monate |
| 1. Jänner 1967 bis 31. März 1967 | 63 Jahre | 502 Monate |
| ab 1. April 1967 | 63 Jahre | 504 Monate |
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des im Abs. 1 genannten Lebensjahres bzw. der dort genannten Lebenszeit abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung jederzeit widerrufen.
(5) Für Beamte, denen nach den organisationsrechtlichen Vorschriften eine Leitungsbefugnis übertragen wurde, gelten die Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass sich die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate und in jenen Fällen, in denen der Versetzung in den Ruhestand unmittelbar die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbatical nach § 3d vorausgeht, auf 18 Monate verlängern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden