§ 18b § 18b
In Kraft seit 01. April 2026
Up-to-date
(1) Auf seinen Antrag kann der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben werden, wenn am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein Aufschub über den Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 68. Lebensjahr vollendet, ist nicht zulässig.
(2) Der Beamte kann einen Antrag nach Abs. 1 bis spätestens ein Jahr vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres stellen.
(3) Der Aufschub des Übertritts in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten vorzeitig beendet werden, wenn kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.
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