(1) Das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die SEG-Zulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten vor dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Die Leistungsbelohnung ist am 15. Dezember oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vor dem 15. November, so ist die Leistungsbelohnung in der Höhe des entsprechenden Mindestbelohnungssatzes binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(4) Der Vertragsbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage, die SEG-Zulage, die besonderen Zuwendungen nach § 78 und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 genannten Auszahlungstagen dem Vertragsbediensteten zur Verfügung stehen.
(5) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 80d § 80d
…Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte, geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen. (2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b…
§ 81b § 81b
…Dezember 2008 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2007 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Bedienstete zum 1. Jänner 2007 nach § 40 Abs. 1 entsprechend seiner damaligen…
§ 42c § 42c
…indem der entsprechende Mindestbelohnungssatz im selben Ausmaß angehoben wird wie der Mindestbelohnungssatz der bereits gewährten provisorischen Leistungsbelohnung. Der Differenzbetrag ist zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen. (9) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 42b Abs. 5 eine provisorische Leistungsbelohnung auf Basis der nach dem…
§ 42b § 42b
… 2005 verstoßen wird, so hat zusätzlich die (der) zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte am zweiten Beurteilungsgespräch teilzunehmen. Dieses gilt dann als Schlichtungsgespräch im Sinn des § 46 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005. (8) Wird im zweiten Beurteilungsgespräch zwischen dem Vertragsbediensteten und seinem Vorgesetzten kein Einvernehmen über die Leistungsbeurteilung erzielt…