(1) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle eines Entlohnungsschemas zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr als einer Modellfunktion bzw. Modellstelle desselben Entlohnungsschemas zulässig; dies auch dann, wenn für die Verwendung des Vertragsbediensteten, bezogen auf das Kalenderjahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.
(2) Die Zuordnung im Sinn des Abs. 1 hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
(3) Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der §§ 41, 41a, 41b und 42 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 40 § 40
(1) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle eines Entlohnungsschemas zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr als einer Modellfunktion bzw. Modellstelle desselben Entlohnungs…
§ 83 § 83
…35 Abs. 2) überführt. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete bis zum 30. September 2025 mit Wirksamkeit zum 1. April 2025 nach § 40 Abs. 1 entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Assistenzdienst/handwerkliche Verwendung des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zuzuordnen und in die zutreffende oder, wenn der…
§ 81b § 81b
…1) Bedienstete, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 1 und 2 abgegeben haben, sind nach § 40 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen. (2) Mit Wirksamkeit der Erklärung nach § 81a Abs. 1 und 2 bestimmt sich das…
§ 35 § 35
…1) Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse jenes Entlohnungsschemas, der die nach § 40 maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (§ 39 Abs. 4) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung). (2) Das Entlohnungsschema für Verwendungen in…