(1) Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse jenes Entlohnungsschemas, der die nach § 40 maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (§ 39 Abs. 4) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
(2) Das Entlohnungsschema für Verwendungen in der allgemeinen Verwaltung und Verwendungen in anderen Bereichen (Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung) umfasst 25 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 18,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 1a dargestellt.
(3) Das Entlohnungsschema für Verwendungen in Gesundheitsberufen in Krankenanstalten (Entlohnungsschema Gesundheit) umfasst 19 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 24,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Gesundheit mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 1b dargestellt.
(4) Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.
(5) Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Zuordnung des Vertragsbediensteten zu einer Entlohnungsklasse landesgesetzlich festgelegt ist. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 38 und sonstiger Zeiten nach § 38a bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 3 einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 83 § 83
…handwerklicher Verwendung, die am 31. März 2025 in das Entlohnungsschema II eingereiht sind, werden mit 1. April 2025 in das Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (§ 35 Abs. 2) überführt. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete bis zum 30. September 2025 mit Wirksamkeit zum 1. April 2025 nach § 40…
§ 81b § 81b
…Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen. (2) Mit Wirksamkeit der Erklärung nach § 81a Abs. 1 und 2 bestimmt sich das Monatsentgelt nach § 35. Für die Einstufung ist abweichend vom § 35 Abs. 4 und § 37 Abs. 2 der für den Bediensteten zu diesem…
§ 81d § 81d
…anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind. (4) An die Stelle der §§ 35 und 37 bis 42 treten die §§ 81e bis 81n. (5) Die §§ 42a, 42b, 42c, 46 Abs. 3, 47…
§ 76 § 76
…des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 35 und die Sonderzahlungen nach § 36 zugrunde zu legen, b) die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch die…