(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
a) das Kind dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und
b) der Vertragsbedienstete das Kind selbst betreuen will.
(4) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird frühestens drei Monate nach der Stellung des Ansuchens wirksam.
(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über den Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(7) Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 4.
Rückverweise
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 31 § 31
(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuung a) eines eigenen Kindes, b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder c) eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienst…
§ 1 § 1
…Tiroler Bildungsinstitut, Lehrlinge und Praktikanten; i) Konsiliarärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden…
§ 29a § 29a
…Wochendienstzeit vereinbart werden: a) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (§ 30), b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 31), c) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters (§ 33a), d) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung (§ 33b), e) Herabsetzung der regelmäßigen…
§ 41b § 41b
… 1979 oder § 12 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 oder b) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 31), zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 71a Abs. 1 lit. b) oder zur Betreuung eines schwerst erkrankten Kindes (§ …