(1) Der Vertragsbedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er den Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
(5) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.
Jugendgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…ausgebildet und geeignet sein. (4) Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete ( § 13 des Landesbedienstetengesetzes , LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß. (5) Die Inanspruchnahme des Jugendberatungsdienstes ist kostenlos. Soweit dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist, sind auf Verlangen der…
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