LBedG 2000
Gliederung
II. Hauptstück Besondere Bestimmungen für Landesangestellte § 85*) Begründung des Dienstverhältnisses
§ 89 § 89*) Austritt aus dem Dienstverhältnis
(1) Der Landesangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, also zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
(2) Der Landesangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach § 49 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes bestimmen.
(3) Der Landesangestellte ist mit Erreichen des Anfallsalters für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zum Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt. Der Austritt ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden zu erklären. Auf Antrag des Landesangestellten kann die Frist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn dadurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015, 35/2023
§ 132 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 132 § 132
…1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen. (3) Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 , LGBl.Nr. 35/2023, in Anspruch genommen wurde, gilt der § 42c in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter. (4) Für Teilzeitbeschäftigung…
§ 97
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
§ 114 § 114*) Übergangsbestimmung für die Abfertigung (Novelle LGBl.Nr. 25/2003)
…aufgrund der Abs.6 und 7 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde. (10) Im Falle eines berechtigten Austritts nach § 89 Abs. 2 gelten Abs. 6 zweiter bis vierter Satz sowie die Abs. 8 und 9 sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 24/2009, 11/2011, 36…
§ 95 § 95*) Abfertigung
…2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 90 und bei einem Austritt, der nicht nach § 89 berechtigt ist, i) die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. *) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/2003…
Rückverweise