(1) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil
a) einen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Elternschaft nach einer österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz hat, jedoch, ausgenommen im Fall des § 45 Abs. 2, nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt;
b) keinen Anspruch auf Karenz hat.
Davon abweichend hat ein Landesbediensteter Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Bekanntgabe (Abs. 4) alleinerziehend ist oder der erwerbstätige andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Die Karenz des Landesbediensteten beginnt frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
(2) Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
a) an Kindes statt angenommen hat (Adoptivelternteil), oder
b) in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegeelternteil),
und der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils nach Maßgabe des Abs. 1 zu gewähren. Nimmt ein Landesbediensteter ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils.
(3) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Sie endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Der Landesbedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Landesbedienstete jedoch den Dienst vorzeitig wieder anzutreten.
(4) Der Landesbedienstete hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Landesbedienstete kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Dem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 11) teilzunehmen.
(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Landesbediensteten wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle anzubieten.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2023, 37/2024
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 44 § 44*)Elternkarenz
(1) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil a) einen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Elternschaft nach einer ös…
§ 133 §133*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…von Landesbediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 44, 45 und 47 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter. (5) Sofern vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 bei der Anrechnung von Berufserfahrung oder…
§ 112 § 112*)Schlussbestimmungen
…wie andere im Landesangestelltenverhältnis verbrachte Zeiten zu behandeln. (3) Für jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die gemäß § 44 Abs. 2 lit. a des Landesbedienstetengesetzes 1988 erworben wurden, unberührt. Soweit sie solche Urlaubsansprüche noch nicht erworben haben, erreichen sie ein höheres Urlaubsausmaß zu dem Zeitpunkt, an dem sie, wäre auf…
§ 82g § 82g*)Anlaufpool
…die Verwendungsbeurteilung nicht mindestens auf „aufgewiesenen Arbeitserfolg” lautet; d) während der Dauer einer Frühkarenz nach § 43, einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes; (6) Mit dem Wegfallen einer Hemmung des Aufstiegs gemäß Abs. 5 kann…