(1) Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 87c durch LGBl.Nr. 37/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Verordnungen auf der Grundlage des Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 37/2024 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2024 in Kraft treten.
(4) Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Landesbediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 44, 45 und 47 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.
(5) Sofern vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 bei der Anrechnung von Berufserfahrung oder einer besonderen Qualifikation gemäß § 65 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 anstatt einer Einstufung in die höhere Gehaltsstufe eine Zulage gewährt wurde, gebührt diese weiterhin.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden