(1) Der Landesbedienstete hat, unbeschadet des § 41, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Landesbediensteten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
a) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten Ehegatten oder eingetragenen Partners, Elternteils, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerelternteils, Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, oder
b) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, des Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, oder eines nahen Angehörigen mit Behinderung, infolge eines durch Krankheit oder ähnliche Gründe bedingten Ausfalles der Person, die das Kind oder den nahen Angehörigen mit Behinderung ständig betreut hat, oder
c) wegen der Begleitung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Anspruch auf Pflegeurlaub vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Landesbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie die Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Der Landesbedienstete hat über Abs. 1 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist; dies gilt nur für ein Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist.
(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Landesbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit des Pflegeurlaubes in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.
(5) Die Zeit, während der ein Landesbediensteter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Pflegeurlaub befunden hätte, ist auf den Pflegeurlaub nicht anzurechnen.
(6) Der § 40 Abs. 7 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 35/2023
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