(1) Einem Landesbediensteten, dessen Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder Kind der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, ist auf Antrag zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes eine Karenz gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig, außer deren Teilnahme ist therapeutisch notwendig. In diesem Fall darf deren Dauer insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Die Karenz kann zwischen den Elternteilen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme eines Pflegeurlaubes nach § 40a ist für den selben Anlassfall nicht zulässig.
(3) Der Landesbedienstete hat die Karenz unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation innerhalb einer Woche nach Zugang der Bewilligung durch den Sozialversicherungsträger zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 40 § 40*)Erholungsurlaub
…Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach § 42a, bei einer Pflegekarenz nach § 42b, bei einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach § 42d bei einer Frühkarenz nach § 43, bei einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 50…
§ 94 § 94*)Kündigungsschutz
…Landesbedienstete darf ab Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Familienhospizkarenz gemäß § 42a oder einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 42d bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam nicht gekündigt werden. *) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 35/2023, 37/2024…