(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.
(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, erfolgt sind, gelten die §§ 50 Abs. 9 und 65 Abs. 5 lit. e in der Fassung vor LGBl.Nr. 49/2015 weiter.
(4) Für den Fall, dass § 16a, § 97 in Verbindung mit § 82b Abs. 3 bis 5 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sowie § 102 in Verbindung mit § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 109 § 109*)Überführung
…2 einzustufen, wenn er aber über 10 Jahre im Landesdienst verbracht hat, zwei Gehaltsstufen. Dies gilt nicht für Landesbedienstete, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 125 des Landesbedienstetengesetzes 1988 abgeschlossen worden ist. (4) Sofern ein Landesbediensteter, der eine Erklärung gemäß § 108 abgegeben hat, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung noch nicht…
§ 111a § 111a*)Überführung von Sozialarbeitern und Erziehern(Novelle LGBl.Nr. 30/2012)
…2000 begonnen hat, ist in jene Gehaltsklasse und in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er erreicht hätte, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Anwendung gekommen wären. (5) Dem Sozialarbeiter bzw. Erzieher ist, sofern ihm nach Abs. 3 oder 4 nicht mindestens der gleiche Monatsbezug gebührt, der…
§ 110 § 110*)Einschleifbestimmungen
…§ 109, ausgenommen § 73 (Zulage für außergewöhnliche Belastungen) und § 74 (Familienzulage, Kinderzulage), ergeben würde und andererseits sein bisheriger Monatsbezug nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 ausgenommen Familien- und Kinderzulage, jedoch einschließlich Teuerungszulagen, Zulagen nach § 56 Abs. 4 (besondere Zulage), § 57 Abs. 4, §§ 123 Abs. 10…