(1) Der Dienstgeber hat den Landesbediensteten vom Dienst zu entheben, wenn sich der Landesbedienstete Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.
(2) Solange ein Landesbediensteter wegen eines gegen ihn anhängigen Strafgerichts- oder Dienststrafverfahrens vom Dienst enthoben ist, sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbediensteten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe oder zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im Übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.
(3) Der Dienstgeber kann eine niedrigere Auszahlung von Bezügen als in Abs. 2 vorsehen oder auch eine vollständige Einstellung der Auszahlung verfügen, wenn aufgrund dringenden Tatverdachtes anzunehmen ist, dass sich der Landesbedienstete zu Lasten des Landes beträchtliche Vermögensvorteile verschafft hat oder ein Verbrechen begangen hat, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn oder mehr Jahren bedroht ist. Auf die bestehenden Unterhaltspflichten des Landesbediensteten ist Rücksicht zu nehmen. Die über die Vorschrift des Abs. 2 hinaus zurückbehaltenen Bezüge sind zurückzuzahlen, wenn das gegen den Landesbediensteten durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat.
(4) Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand oder zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 16a § 16a*)Verarbeitung personenbezogener Daten
…Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Landesbediensteten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach § 16 Abs. 1 erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur…
§ 16 § 16Enthebung vom Dienst
(1) Der Dienstgeber hat den Landesbediensteten vom Dienst zu entheben, wenn sich der Landesbedienstete Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre. (2) So…
§ 9a § 9a*)Fachliche Anstellungserfordernisse fürErzieher an Schülerheimen
…steht: die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Abs. 2 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer in Abs. 1 oder in § 16 Abs. 2 KBBG genannten Prüfung. (4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder…