(1) Die Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung muss bis zum 15. Oktober 2000 beim Dienstgeber einlangen. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Landesbedienstete, die sich am 15. Oktober 2000 in einem länger als drei Monate dauernden Sonderurlaub oder einer Karenz befinden, oder nach den §§ 50 Abs. 1, 2 oder 5 nach § 51 außer Dienst oder dienstfrei gestellt sind, die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2002 abgeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 108 § 108*)Erklärung
…1) Die Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung muss bis zum 15. Oktober 2000…
§ 102 § 102*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden: § 103 – Ordnungsstrafen – § 106 – Dienststrafkammer – § 107 – Ankläger – § 108 – Verteidiger – § 109…
§ 1 § 1*)Anwendungsbereich des Gesetzes
…Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und keine Erklärung (§§ 108 und 111f) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, c) Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 Landesbedienstete waren und keine Erklärung (§§ 111a und 111f…
§ 109 § 109*)Überführung
…1) Jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, oder zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2000 in den Landesdienst aufgenommen wurden, sind vorbehaltlich des Abs. 4 in jene Gehaltsklasse…