LBedG 2000
Gliederung
(1) Die Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung muss bis zum 15. Oktober 2000 beim Dienstgeber einlangen. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Landesbedienstete, die sich am 15. Oktober 2000 in einem länger als drei Monate dauernden Sonderurlaub oder einer Karenz befinden, oder nach den §§ 50 Abs. 1, 2 oder 5 nach § 51 außer Dienst oder dienstfrei gestellt sind, die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2002 abgeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002
§ 117 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 117 § 117*) Inkrafttreten, Anwendung von Bestimmungen (LGBl.Nr. 50/2000 und Novellen LGBl.Nr. 22/2002 und Nr. 25/2003)
…Fassung LGBl.Nr. 22/2002, ausgenommen die §§ 8 Abs. 4, 45 Abs. 2, 97 (nur soweit auf § 49 in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 verwiesen wird), 100 Abs. 12, 101 Abs. 1 und 112b , treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (5) Der § 101 Abs. 1 lit…
§ 102
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden: § 103 – Ordnungsstrafen – § 106 – Dienststrafkammer – § 107 – Ankläger – § 108 – Verteidiger – § 109…
§ 1
…Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und keine Erklärung ( §§ 108 und 111f ) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, c) Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 Landesbedienstete waren und keine Erklärung ( §§ 111a und 111f…
§ 109 § 109*) Überführung
…1) Jene Landesbediensteten, die eine Erklärung ( § 108 ) abgegeben haben, oder zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2000 in den Landesdienst aufgenommen wurden, sind vorbehaltlich des Abs. 4 in jene Gehaltsklasse…
§ 142 LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 142 § 142*) Übergangsbestimmungen
…sind die Bestimmungen der §§ 76 und 98 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. (9) Auf jene Landesbediensteten, die keine Erklärung ( § 108 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ) abgegeben haben, sind die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 und der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen ohne Berücksichtigung des Stellenplanes ( § 82f Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000…
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