(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes – im Folgenden „Landesbedienstete” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind,
b) Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf
a) jene Landesbediensteten, die der Landeskonservatorium GmbH als Lehrer zugewiesen sind,
b) jene Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und keine Erklärung (§§ 108 und 111f) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll,
c) Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 Landesbedienstete waren und keine Erklärung (§§ 111a und 111f) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, sowie
d) Landesbedienstete in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 35/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung (§ 111b) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll,
nur so weit Anwendung, als dies vom Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich angeordnet wird.
(4) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie auf freie Dienstnehmer nach Maßgabe des IV. Hauptstückes Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 25/2003, 24/2009, 30/2012, 35/2013, 65/2019
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